Reiter-Kurier · Februar 2017
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schein B. Als gewerblicher Fahrer gilt
jeder, der mit seiner Kutsche Personen
oder Lasten gegen ein Entgelt bewegt.
Entsprechend werden beim Kutschen-
führerschein B auch Themen wie Per-
sonenbeförderung, Ladungssicherheit
oder das Fahren mit schwerem Zug ge-
schult.
Jetzt gibt es Fahrer, die bereits
ein FN-Fahrabzeichen haben
oder die eines ablegen möch-
ten, um an Turnieren teilnehmen
zu können. Benötigen diese Fah-
rer zusätzlich einen Kutschenfüh-
rerschein?
Ungruhe: Personen, die bereits ein
FN-Fahrabzeichen 5 oder höher abge-
legt haben, können sich den Kutschen-
führerschein A Privatperson auf An-
trag per Formblatt und Nachweis der
bestandenen Prüfung ausstellen las-
sen. Für Fahrer mit turniersportlichen
Ambitionen besteht weiterhin die
Möglichkeit, an Stelle des Kutschen-
führerscheins das Fahrabzeichen 5 ab-
zulegen. Dieses wird zukünftig um ein
Sicherheitsmodul erweitert, sodass je-
der, der das Fahrabzeichen ablegt, au-
tomatisch auch den Kutschenführer-
schein erwirbt.
Bis zur Einführung des Kutschen-
führerscheins bleiben noch
wenige Monate. Was geschieht
nun bis Juni 2017?
Ungruhe: Wir haben bereits gut
vorgearbeitet und sind jetzt natürlich
intensiv damit beschäftigt, die ent-
sprechenden Lehrgangsstrukturen zu
schaffen, damit auch ab dem 1. Ju-
ni 2017 entsprechende Lehrgänge an-
geboten werden. Beispielsweise müs-
sen unsere Lehrgangsleiter und Prüfer
entsprechend geschult und Lehrmate-
rialien für die Teilnehmer erstellt wer-
den.
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Weitere Informationen, häufig ge-
stellte Fragen und Antworten rund
um den Kutschenführerschein gibt
es unter
www.pferd-aktuell.de/kut-schenfuehrerschein.
Text/Foto:
FN-Press/Pixabay
Im Landhotel Haflinger-Hof in Roßhaupten können Kutschfahrer nicht
nur den Kutschführerschein erwerben, sondern gleichzeitig einen erhol-
samen Urlaub verbringen. Hier erwartet Sie “der Himmel auf Pferden“!
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www.haflingerhof.com