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Reiter-Kurier · Februar 2017

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Nachr i cht en

schein B. Als gewerblicher Fahrer gilt

jeder, der mit seiner Kutsche Personen

oder Lasten gegen ein Entgelt bewegt.

Entsprechend werden beim Kutschen-

führerschein B auch Themen wie Per-

sonenbeförderung, Ladungssicherheit

oder das Fahren mit schwerem Zug ge-

schult.

Jetzt gibt es Fahrer, die bereits

ein FN-Fahrabzeichen haben

oder die eines ablegen möch-

ten, um an Turnieren teilnehmen

zu können. Benötigen diese Fah-

rer zusätzlich einen Kutschenfüh-

rerschein?

Ungruhe: Personen, die bereits ein

FN-Fahrabzeichen 5 oder höher abge-

legt haben, können sich den Kutschen-

führerschein A Privatperson auf An-

trag per Formblatt und Nachweis der

bestandenen Prüfung ausstellen las-

sen. Für Fahrer mit turniersportlichen

Ambitionen besteht weiterhin die

Möglichkeit, an Stelle des Kutschen-

führerscheins das Fahrabzeichen 5 ab-

zulegen. Dieses wird zukünftig um ein

Sicherheitsmodul erweitert, sodass je-

der, der das Fahrabzeichen ablegt, au-

tomatisch auch den Kutschenführer-

schein erwirbt.

Bis zur Einführung des Kutschen-

führerscheins bleiben noch

wenige Monate. Was geschieht

nun bis Juni 2017?

Ungruhe: Wir haben bereits gut

vorgearbeitet und sind jetzt natürlich

intensiv damit beschäftigt, die ent-

sprechenden Lehrgangsstrukturen zu

schaffen, damit auch ab dem 1. Ju-

ni 2017 entsprechende Lehrgänge an-

geboten werden. Beispielsweise müs-

sen unsere Lehrgangsleiter und Prüfer

entsprechend geschult und Lehrmate-

rialien für die Teilnehmer erstellt wer-

den.

Weitere Informationen, häufig ge-

stellte Fragen und Antworten rund

um den Kutschenführerschein gibt

es unter

www.pferd-aktuell.de/kut-

schenfuehrerschein.

Text/Foto:

FN-Press/Pixabay

Im Landhotel Haflinger-Hof in Roßhaupten können Kutschfahrer nicht

nur den Kutschführerschein erwerben, sondern gleichzeitig einen erhol-

samen Urlaub verbringen. Hier erwartet Sie “der Himmel auf Pferden“!

www.haflingerhof.com