Reiter-Kurier März 2019

Pferdetransport P ferdeanhänger können mit einem schwarzen oder grü- nen Kennzeichen zugelassen werden. Fahrzeuge mit grünem Nummernschild sind zwar von der KFZ-Steuer befreit, allerdings ist der Einsatz ausschließlich auf Sport- zwecke beschränkt. Es ist nicht erlaubt, etwas anderes zu transportieren außer Pferde, nicht mal Tierfutter wie Heu oder Stroh. Für einen Anhänger mit grünem Kennzeichen ist eine Haft- pflichtversicherung nicht verpflichtend, er ist beim Zug- fahrzeug mitversichert ? aber nur, wenn er angekuppelt ist. Eine freiwillige Anhängerhaftpflichtversicherung ist ratsam. Sie übernimmt auch Schäden, wenn sich der An- hänger selbstständig macht oder sich vom Zugfahrzeug los- reißt. Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen können nach einer Einzelabnahme durch den TÜV auf schwarze Kennzeichen umgemeldet werden. Dann wird zwar eine KFZ-Steuer fällig, aber es ist auch erlaubt, den Anhänger für andere Zwecke einzusetzen, wie dem Futter- oder bei- spielsweise auch den Möbeltransport. Bei Unfallschäden haften sowohl PKW- als auch Anhänger- halter. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Zugfahrzeug und Anhänger bei unterschiedlichen Dienst- leistern versichert oder die Halter nicht identisch sind. Das ist oft der Fall, wenn der Anhänger geliehen oder gemietet wurde. Beschädigt das Pferd den Hänger, haftet der Halter des Tieres. Die Tierhaftpflichtversicherung greift in der Regel allerdings nicht bei gemieteten oder geliehenen Gegen- ständen ? das gilt es vorher abzuklären. Alles grün?Undwer zahlt? | März 2019 28

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